BGH - Beschluss vom 28.06.2018
AnwZ (Brfg) 5/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 31 Abs. 3 S. 1; BRAO § 31a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2018, 2645
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I 4/17

Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs wegen datenschutzrechtlicher Bedenken des Antragstellers; Anforderungen an einen substantiierten Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

BGH, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/18

DRsp Nr. 2018/9547

Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs wegen datenschutzrechtlicher Bedenken des Antragstellers; Anforderungen an einen substantiierten Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Eine Rechtsanwaltskammer ist gesetzlich verpflichtet, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied ein besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Ein einzelner Anwalt hat daher keinen Anspruch auf Unterlassung der Einführung des elektronischen Postfachs.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 31. August 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 31 Abs. 3 S. 1; BRAO § 31a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zuletzt beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, die Einführung des elektronischen Postfaches sofort zu unterlassen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, die Errichtung des elektronischen Postfachs am 1. Januar 2018 zu unterlassen;

3. 4.