SchlHOLG - Urteil vom 14.12.2021
8 U 12/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BImSchG § 14 S. 1; BGB § 906;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 11.05.2021

Anspruch auf Unterlassung des Betriebs von WindenergieanlagenBestandskräftig genehmigte Windenergieanlagen

SchlHOLG, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 8 U 12/21

DRsp Nr. 2022/1603

Anspruch auf Unterlassung des Betriebs von Windenergieanlagen Bestandskräftig genehmigte Windenergieanlagen

Orientierungssätze: Anspruch eines Anwohners auf Unterlassung des Betriebs von Windenergieanlagen wegen Beeinträchtigung seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit durch Lärm und "Körperschall".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BImSchG § 14 S. 1; BGB § 906;

Gründe

I. Der Kläger erstrebt die Unterlassung des Betriebs von drei Windenergieanlagen der Beklagten, hilfsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung seines Eigentums und seiner Gesundheit.