OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2021
16 W 8/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2021, 704
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1/21

Anspruch auf Unterlassung einer Bestimmten AussageGrenzen zur SchmähkritikBegriff Shitstorm als Sturm der Entrüstung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 16 W 8/21

DRsp Nr. 2021/18033

Anspruch auf Unterlassung einer Bestimmten Aussage Grenzen zur Schmähkritik Begriff Shitstorm als Sturm der Entrüstung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2021 teilweise aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gerichts für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten, unter Bezugnahme auf A zu verbreiten:

„(Auch seine ehemalige Bandkollegin A (…) kommentiert, spricht von Demenz und) erntet einen riesigen Shitstorm“,

wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom XX.XX.2020 mit der Überschrift „…“, abrufbar unter der URL www.(...).com/....

Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.