OLG Dresden - Beschluss vom 10.12.2021
4 W 876/21
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 185; StGB § 240;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1471/21

Anspruch auf Unterlassung von ÄußerungenRecht auf Gegenschlag kein Recht zur permanenten Steigerung ehrverletzender Formen der Kritik

OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 4 W 876/21

DRsp Nr. 2022/1578

Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen Recht auf Gegenschlag kein Recht zur permanenten Steigerung ehrverletzender Formen der Kritik

Aus dem in der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen anerkannten "Recht auf Gegenschlag" folgt keine Berechtigung zu Äußerungen, mit denen der Betroffene seinerseits gegen Strafvorschriften verstößt.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5.10.2021 abgeändert. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1500,- €.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 185; StGB § 240;

Gründe:

I.