Streitig ist, ob das FA verpflichtet war, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 der Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen.
Der Kläger ist … im Ruhestand und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. die Aufwendungen für seine private Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend. Das FA ließ insoweit nur einen beschränkten Sonderausgabenabzug zu.
Der Kläger machte im Einspruchsverfahren geltend, dass das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (
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