FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2011
3 K 269/11
Normen:
AO § 363 Abs. 2 Satz 2;

Anspruch auf Verfahrensruhe wegen Beschwerdeverfahren beim EGMR

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 3 K 269/11

DRsp Nr. 2012/2950

Anspruch auf Verfahrensruhe wegen Beschwerdeverfahren beim EGMR

Wegen eines beim EGMR anhängigen Beschwerdeverfahrens besteht kein Anspruch auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, weil dort ausschließlich der Gerichtshof der EU Erwähnung findet. Eine Erstreckung der Vorschrift auf den EGMR durch erweiternde Auslegung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das FA verpflichtet war, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 der Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen.

Der Kläger ist … im Ruhestand und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. die Aufwendungen für seine private Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend. Das FA ließ insoweit nur einen beschränkten Sonderausgabenabzug zu.

Der Kläger machte im Einspruchsverfahren geltend, dass das Einspruchsverfahren im Hinblick auf ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; Beschwerde-Nr. 2795/10) zur sogenannten pro-futuro-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06, NJW 2008, 1868) ruhen solle.