LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.01.2024
L 2 AS 369/23 B
Normen:
RVG Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S41 SF 193/22 E

Anspruch auf Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 369/23 B

DRsp Nr. 2024/1554

Anspruch auf Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG Nr. 1006;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als im Rahmen der Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt (Beschluss des Sozialgerichts vom 10.06.2022).