Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42 vom 19.08.2015
ZIP 2015, 2492
ZIP 2015, 69
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 233/13
ArbG Ludwigshafen, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 102/13
Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 975/13
DRsp Nr. 2015/15795
Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses
1. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB) setzt ein erfüllbares, dh. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis genügt dem für die Vergangenheit nicht.2. Der Arbeitgeber ist verantwortlich iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geführt hat, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat (§§ 276, 278BGB).Orientierungssätze:1. "Verantwortlichkeit" iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB setzt mindestens Fahrlässigkeit voraus.2. §§ 280, 286BGB finden neben § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB keine Anwendung, wenn der Umstand, der zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geführt hat, mit den Tatsachen identisch ist, die den Schuldnerverzug des Arbeitgebers begründen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.