LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2022
L 15 U 439/19
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2; SGB VII § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VII § 47 Abs. 5; SGB VII § 52 Nr. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2; RVO § 560 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 318
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 400/16

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Anrechnung von Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen L 15 U 439/19

DRsp Nr. 2023/418

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Anrechnung von Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit

Die Rechtsprechung des BSG, dass der Zufluss von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit die Gewährung von Verletzten- und/oder Übergangsgeld nur ausschließt, wenn dieses Arbeitseinkommen aufgrund eigener Betätigung während der Arbeitsunfähigkeit zugeflossen ist, sofern der betreffende selbstständig Tätige vor der Arbeitsunfähigkeit persönlich im Unternehmen mitgearbeitet hat, ist nicht auf den Fall anzuwenden, in dem Verletztengeld aufgrund einer vorher ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung – hier als Berufsfußballspieler – beansprucht wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.05.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2; SGB VII § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VII § 47 Abs. 5; SGB VII § 52 Nr. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 2; RVO § 560 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Verletztengeld.