Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Versorgung mit Cannabinoiden durch die Antragsgegnerin.
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