LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2021
L 10 KR 118/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6 und S. 9; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-3; SGB V § 34 Abs. 4; SGB V § 139 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 14; SGB IX § 15; SGB IX § 113 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 15.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 232/14

Anspruch auf Versorgung mit einem elektromotorunterstützten mechanischen Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungAbgrenzung der Leistung zur medizinischen RehabilitationAnforderungen an die Einhaltung der Grenzen des Übermaßverbots

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 118/17

DRsp Nr. 2021/10630

Anspruch auf Versorgung mit einem elektromotorunterstützten mechanischen Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Abgrenzung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Anforderungen an die Einhaltung der Grenzen des Übermaßverbots

1. Bei Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung vor Behinderung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 SGB V zu dienen bestimmt sind, handelt es sich um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, weshalb sich die zu beachtenden Entscheidungsfristen und die Sanktionen bei etwaiger Fristüberschreitung für den Leistungsträger aus §§ 14 und 15 SGB IX ergeben, nicht hingegen aus § 13 Abs. 3a SGB V.2. Ein Rollstuhl-Zuggerät, mit dem das Erreichen einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h durch einen geräteimmanenten Elektromotor unterstützt wird, überschreitet im Rahmen des Ausgleichs einer Geh- bzw. Mobilitätsbehinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V) stets das Maß des Notwendigen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V (BSG, Urteil vom 30. November 2017, B 3 KR 3/16 R). Wenn besondere medizinische Aspekte im Einzelfall eine Versorgung mit einem solchen Zuggerät gleichwohl erfordern, steht das Übermaßverbot der Versorgung in einem solchen Ausnahmefall jedoch nicht entgegen.