FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2024
12 K 1476/23
Normen:
AO § 347 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
StX 2024, 219

Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen zur Umsatzsteuer wegen Untätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 12 K 1476/23

DRsp Nr. 2024/3736

Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen zur Umsatzsteuer wegen Untätigkeit

§ 233a Abs. 1 AO schreibt die Verzinsung eines Unterschiedsbetrags nach Abs. 3 vor, welcher durch die Differenz zwischen der festgestellten Steuer und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, der anzurechnenden Körperschaftssteuer und der bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen beschrieben wird. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind wegen Fehlens einer entsprechenden EU-Regelung verpflichtet, die Bedingungen für die Zahlungen von Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode festzusetzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe der vom Beklagten (Bekl) festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2019.

Die Klägerin (Kl) reichte am 04.03.2020 in Papierform eine Umsatzsteuererklärung 2019 beim Bekl ein. In dieser erklärte sie Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 270 €, steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Höhe von 6.000 € und abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von 2.151,49 €. Daraus errechnete die Kl einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch in Höhe von 2.100,13 €.

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