BGH - Beschluss vom 29.01.2019
AnwZ (Brfg) 16/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 295
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 21/17

Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung Kraftfahrtschaden; Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 BRAO

BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/18

DRsp Nr. 2019/3041

Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung Kraftfahrtschaden; Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 BRAO

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Die anwaltliche Tätigkeit muss den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.