LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2022
L 19 AS 1826/21
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a und Nr. 2b; SGB XII § 23 Abs. 3; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 12; AEUV Art. 45; TzBFG § 2 Abs. 2; EntgFG § 1; EntgFG § 3; EntgFG § 12; BUrlG § 1; BUrlG § 2; BUrlG § 3; BUrlG § 13; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2; SGG § 103; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2946/18

Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an eine Arbeitnehmerfreizügigkeit begründende TätigkeitVerstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz durch das Sozialgericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 1826/21

DRsp Nr. 2022/17734

Anspruch bulgarischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an eine Arbeitnehmerfreizügigkeit begründende Tätigkeit Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz durch das Sozialgericht

1. Das Sozialgericht verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn es nicht alle Tatsachen ermittelt, die für die Entscheidungsfindung in prozessualer und materieller Hinsicht entscheidungserheblich sind – hier zur Frage, ob die Tätigkeit einer Klägerin mit bulgarischer Staatsangehörigkeit einen Arbeitnehmerstatus im Sinne von Art. 45 AEUV begründet hat und damit Leistungsausschlüsse nach dem SGB II nicht eingreifen. 2. Die kurze Dauer einer Beschäftigung und der Umstand, dass ein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist, führen als solche nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2021 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens- an dieses Gericht zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2;