Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juli 2022 im Adhäsionsausspruch
a)dahin geändert, dass Zinsen ab dem 21. Juni 2022 zu zahlen sind;
b)aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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