BGH - Beschluss vom 15.12.2022
6 StR 484/22
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 404 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 37105/20

Anspruch der Adhäsionsklägerin auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 6 StR 484/22

DRsp Nr. 2023/175

Anspruch der Adhäsionsklägerin auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag; Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Juli 2022 im Adhäsionsausspruch

a)

dahin geändert, dass Zinsen ab dem 21. Juni 2022 zu zahlen sind;

b)

aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin festgestellt worden ist; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 404 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;

Gründe