LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2024
L 5 KR 931/21
Normen:
SGB V § 60 Abs. 1 S. 5; SGB V § 133; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 886/21

Anspruch der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten auf Erstattung bzw. Freistellung von Fahrkosten zur ambulanten Chemotherapie; Anwendbarkeit auf Krankenhaustransporte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 931/21

DRsp Nr. 2024/3559

Anspruch der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten auf Erstattung bzw. Freistellung von Fahrkosten zur ambulanten Chemotherapie; Anwendbarkeit auf Krankenhaustransporte

Soweit § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V vorsieht, dass die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgt, ist eine solche vorherige Genehmigung nur dann entbehrlich, wenn die Genehmigung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V als erteilt gilt. Von dieser Genehmigungsfiktion des § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind allerdings nur die Krankenfahrten, nicht hingegen Krankentransporte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V umfasst.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 1 S. 5; SGB V § 133; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Erstattung bzw. Freistellung von Fahrkosten (für Fahrten im Krankentransportwagen - KTW) zur ambulanten Chemotherapie im Zeitraum vom 30.07.2020 bis zum 30.11.2020 im Streit.