LG Karlsruhe, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 214/17
OLG Karlsruhe, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 75/19
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten
BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen IX ZR 154/20
DRsp Nr. 2021/9206
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten
1. Der Insolvenzverwalter kann eine offene Haftung nach § 171 Abs. 2HGB nur insoweit geltend machen, als die Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, denen der Kommanditist nach §§ 171, 172HGB haftet. Soweit der Kommanditist entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1BGB dagegen einwenden kann, dass der zur Befriedigung dieser Gläubiger erforderliche Betrag bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht wurde, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist.2. Ein Gesellschafter haftet gemäß §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128HGB jedenfalls insoweit auch für die Gewerbesteuerforderung, als sie auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4EStG zum Gewinn der Schuldnerin beruht. Die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Forderung als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO steht dem nicht entgegen.
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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