BGH - Beschluss vom 29.04.2021
IX ZR 154/20
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZG 2021, 1031
NZI 2021, 737
ZInsO 2021, 1459
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 214/17
OLG Karlsruhe, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 75/19

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten

BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen IX ZR 154/20

DRsp Nr. 2021/9206

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung gegenüber einem Kommanditisten

1. Der Insolvenzverwalter kann eine offene Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB nur insoweit geltend machen, als die Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, denen der Kommanditist nach §§ 171, 172 HGB haftet. Soweit der Kommanditist entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB dagegen einwenden kann, dass der zur Befriedigung dieser Gläubiger erforderliche Betrag bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht wurde, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern nur er dazu im Stande ist.2. Ein Gesellschafter haftet gemäß §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB jedenfalls insoweit auch für die Gewerbesteuerforderung, als sie auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG zum Gewinn der Schuldnerin beruht. Die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Forderung als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht dem nicht entgegen.

Tenor

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.