OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.2023
15 U 133/22
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 3;
Fundstellen:
NWB 2024, 454
GmbHR 2024, 256
NZG 2024, 301
NJW-Spezial 2024, 177
GmbH-Stpr. 2024, 116
GmbH-Stpr. 2024, 157
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 12/21

Anspruch des Kommanditisten einer KG gegen den Mitgesellschafter und persönlich haftenden Gesellschafter auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz; Unzulässigkeit der Klage des Kommanditisten wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis; Subsidiarität der Gesellschafterklage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 15 U 133/22

DRsp Nr. 2024/2378

Anspruch des Kommanditisten einer KG gegen den Mitgesellschafter und persönlich haftenden Gesellschafter auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz; Unzulässigkeit der Klage des Kommanditisten wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis; Subsidiarität der Gesellschafterklage

Die Prozessführungsbefugnis ist in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zuprüfen. Derjenige, der ein Recht, welches ihm selbst nicht zusteht, im Wegeder Prozessstandschaft einklagt, hat seine Befugnis zur Führung desProzesses darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Kommanditist einer AG hatseine Prozessstandschaft mittels einer sog. actio pro socio hinreichenddarzulegen. Gesellschafter einer Personengesellschaft sind bei derDurchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreteranalog §§ 46 Nr. 8 Hs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich zurBestellung eines besonderen Vertreters berechtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.