BGH - Urteil vom 04.05.2017
I ZR 114/16
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; EGBGB a.F. Art. 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 120/13
OLG Hamm, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 138/15

Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen; Ansparen eines Reisewertguthabens durch monatliche Zahlungen; Entlastung von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts; Wettbewerbrechtliche Einordnung eines Schreibens als irreführende geschäftliche Handlung; Unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche des Kunden aus erworbenen Reisewerten

BGH, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen I ZR 114/16

DRsp Nr. 2017/14522

Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen; Ansparen eines Reisewertguthabens durch monatliche Zahlungen; Entlastung von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts; Wettbewerbrechtliche Einordnung eines Schreibens als irreführende geschäftliche Handlung; Unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche des Kunden aus erworbenen Reisewerten

Unrichtige Angaben bezüglich der Verjährung eines Anspruchs des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen sind irreführend und daher zu unterlassen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; EGBGB a.F. Art. 29 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten, die D. GmbH, ist durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab 28. Februar 2006 mit "Service- bzw. Verwaltungsdienstleistungen" für die D. S.L. mit Sitz in Palma de Mallorca betraut worden. Mit "Betriebspachtvertrag" vom 20. Dezember 2007 "verpachtete" dieses Unternehmen seinen Kundenstamm an die Beklagte.