Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 30.11.2023 -
Der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG zu tragen.
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich zur Berechnung seiner Anwaltsgebühren.
Mit seiner Klage hat sich der in der Fertigung II. als Schichtleiter beschäftigte und seit dem 17.02.2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Kläger dagegen gewandt, dass er seit März 2022 in den Schichtplänen als "normaler" Schichtarbeiter in der Fertigung I geführt worden sei, und bestritten, dass die Personalmaßnahme vom Direktionsrecht der Beklagten gem. § 106 GewO gedeckt gewesen sei. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass eine Versetzung ausgesprochen worden sei. Unstreitig ist während des Entgeltfortzahlungszeitraums die Schichtleiterzulage in Höhe von 300,00 € und eine übertarifliche Zulage von 150,00 € fortgezahlt worden.
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