BFH - Urteil vom 27.07.2022
X R 5/20
Normen:
AO § 227; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 245/17

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2011 aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen X R 5/20

DRsp Nr. 2022/16788

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2011 aus Billigkeitsgründen

NV: Ungeachtet der Frage, ob die Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes ab dem Verzinsungszeitraum 2014 offensichtlich gewesen wäre, liefe es jedenfalls den Wertungen der Anordnung des BVerfG im Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 249) zur Fortgeltung der §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 zuwider, wenn das für diese Zeiträume im (vorrangigen) Festsetzungsverfahren nicht erreichbare Ziel einer niedrigeren Zinsfestsetzung über ein (nachrangiges) Erlassverfahren erreicht werden könnte.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15.01.2020 – 2 K 245/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2011 u.a. Einkünfte aus Gewerbetrieb als Einzelunternehmer. Das Einzelunternehmen wurde zum 01.01.2012 auf eine GmbH ausgegliedert.