OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2023
29 U 115/22
Normen:
BGB § 648a Abs. 5; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2023, 2100
NJW-RR 2023, 1373
NZBau 2023, 786
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 117/21

Anspruch des Unternehmers auf Bausicherheit nach außerordentlicher Kündigung des Vertrages durch den BestellerRechtsfolgen der fehlenden Eintragung des Unternehmers in die Handwerksrolle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 29 U 115/22

DRsp Nr. 2023/11637

Anspruch des Unternehmers auf Bausicherheit nach außerordentlicher Kündigung des Vertrages durch den Besteller Rechtsfolgen der fehlenden Eintragung des Unternehmers in die Handwerksrolle

1. Dem Unternehmer steht auch nach außerordentlicher Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller ein Anspruch auf Bausicherheit zu. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Kündigung berechtigt erfolgte. 2. Dass der Unternehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die vertragsgegenständlichen Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und somit gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG verstößt, ist für die Wirksamkeit des Vertrages ohne Belang, wenn der Besteller hiervon keine Kenntnis hat.

Tenor

Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Normenkette:

BGB § 648a Abs. 5; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.