BFH - Beschluss vom 08.12.2011
III B 75/10
Normen:
FGO § 71 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 586
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 158/09

Anspruch einer Klägerin auf rechtliches Gehör i.R.e. Kindergeldanspruchs

BFH, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen III B 75/10

DRsp Nr. 2012/3066

Anspruch einer Klägerin auf rechtliches Gehör i.R.e. Kindergeldanspruchs

1. NV: Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss wissen, dass ein Obsiegen in einem AdV-Verfahren den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht präjudiziert. Das FG darf deshalb, ohne weitere Hinweise geben zu müssen, die Glaubwürdigkeit eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen verneinen, obgleich es u.a. aufgrund dessen eidesstattlicher Versicherung einem AdV-Antrag zu einem früheren Zeitpunkt entsprochen hatte. 2. NV: Die finanzgerichtliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu beeiden, ist vom BFH nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens verkannt wurden. 3. NV: Zur Verwertung einer Petition im Rahmen der Beweiswürdigung.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Sämtliche geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.