BGH - Urteil vom 17.12.2019
X ZR 148/17
Normen:
ArbNErfG a.F. § 5 Abs. 1 S. 1; ArbNErfG a.F. § 5 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
GRUR 2020, 388
MDR 2020, 610
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 37/15
OLG Düsseldorf, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 77/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Schutzrechten eines unter seiner Mithilfe entwickelten Patents und auf Feststellung eines Erfinderanteils

BGH, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen X ZR 148/17

DRsp Nr. 2020/3732

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Schutzrechten eines unter seiner Mithilfe entwickelten Patents und auf Feststellung eines Erfinderanteils

a) Dem Schriftformerfordernis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF ist Genüge getan, wenn dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugeht. Darüber hinausgehende Vorgaben in Bezug auf die Adressierung oder die Übermittlung der Meldung an den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht.b) Der Annahme einer gesonderten Meldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG aF steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Formulierungskonzepte, Verfahren und Darreichungsformen in einem Schreiben zusammenfasst, solange diese dasselbe technische Problem betreffen und auf einem gemeinsamen Lösungsansatz beruhen und die Erfindungsmeldung in der Fülle des innerbetrieblichen Schriftverkehrs als solche erkennbar ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 - Initialidee).