FG München - Urteil vom 06.12.2021
7 K 1435/15
Normen:
KStG § 21; KStG § 2 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AbzStEntModG Art. 15 Abs. 1;

Anspruch eines ausländischen Pensionsfonds auf Entlastung vom Abzug der Kapitalertragssteuer auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit

FG München, Urteil vom 06.12.2021 - Aktenzeichen 7 K 1435/15

DRsp Nr. 2022/3016

Anspruch eines ausländischen Pensionsfonds auf Entlastung vom Abzug der Kapitalertragssteuer auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit

Stichwort: Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der KapSt auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils C-641/17, wenn er in seinen Bilanzen keine gewinnmindernden Rückstellungen für die Altersversorgung bildet und lediglich in den Erläuterungen zum Jahresabschluss die versicherungsmathematisch berechneten Höhe der Pensionsverpflichtungen zum Bilanzstichtag ausweist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 21; KStG § 2 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AbzStEntModG Art. 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Es handelt sich um den Sachverhalt des Rechtsstreits, über den der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Beschluss vom 23. Oktober 2017 7 K 1435/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2017, 1963) durch Urteil vom 13. November 2019, Rs. C-641/17 "..." (ABl EU 2020, Nr. C 10, 3, DStR 2019, 2463, IStR 2019, 933) entschieden hat.