BGH - Urteil vom 16.09.2010
IX ZR 121/09
Normen:
KO § 82; KO § 86; KO § 124; InsO § 60; InsO § 155; HGB § 154; HGB § 242; AO § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 669; BGB § 670;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 516
EWiR § 155 InsO 1/2010, 827
WM 2010, 2081
ZIP 2010, 2164
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 206/08
LG Berlin, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 483/06

Anspruch eines Gesellschafters auf Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft; Ersatz von allein in fremden Interesse aufgewendeter, für die Konkursmasse enstandener Kosten und Möglichkeit einer Forderung eines entsprechenden Auslagenvorschusses durch den Konkursverwalter; Beginn der Verjährung eines vorübergehend unmöglichen Anspruchs mit dem Wegfall des Leistungshindernisses

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 121/09

DRsp Nr. 2010/18427

Anspruch eines Gesellschafters auf Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft; Ersatz von allein in fremden Interesse aufgewendeter, für die Konkursmasse enstandener Kosten und Möglichkeit einer Forderung eines entsprechenden Auslagenvorschusses durch den Konkursverwalter; Beginn der Verjährung eines vorübergehend unmöglichen Anspruchs mit dem Wegfall des Leistungshindernisses

Die Gesellschafter können von dem Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft die Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Konkursmasse verlangen. Entstehen der Konkursmasse dadurch Kosten, die sie allein in fremdem Interesse aufwenden muss, kann der Konkursverwalter hierfür Ersatz und einen entsprechenden Auslagenvorschuss fordern. Die Verjährung eines Anspruchs, dessen Erfüllung dem Schuldner vorübergehend unmöglich ist, beginnt erst mit dem Wegfall des Hindernisses.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

KO § 82; KO § 86; KO § 124; InsO § 60; InsO § 155; HGB § 154; HGB § 242; AO § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;