LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2023
17 Sa 1628/22
Normen:
TzBfG § 8; BGB § 311a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7347/21

Anspruch eines Kapitäns auf Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 1628/22

DRsp Nr. 2024/3926

Anspruch eines Kapitäns auf Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer

Auch wenn eine tarifliche Vorschrift keine starre Jahresarbeitszeit regelt, ist es zulässig, Teilzeitbeschäftigungen prozentual zu bestimmen, indem für eine 100 % Beschäftigung 365 mögliche Arbeitstage zugrunde gelegt werden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG zur Zustimmung der Arbeitszeitverringerung verpflichtet, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund ist anzunehmen, soweit die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Betriebssicherheit führt bzw. unverhältnismäßige Kosten produziert.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2022, Az. 1 Ca 7347/21, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers gemäß Teilzeitantrag vom 5. August 2021 mit einer um 5,75 % auf 94,25 % (bezogen auf 365 Tage) reduzierten Vollarbeitszeit durch Freistellung an den Tagen

Pfingstmontag bis zum ersten darauffolgenden Freitag (5 Tage)

1. August (1 Tag)

30. August bis 7. September (9 Tage)

28. November (1 Tag)

24. bis 26. Dezember (3 Tage)

31. Dezember bis 1. Januar (2 Tage)