Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2022, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers gemäß Teilzeitantrag vom 5. August 2021 mit einer um 5,75 % auf 94,25 % (bezogen auf 365 Tage) reduzierten Vollarbeitszeit durch Freistellung an den Tagen
Pfingstmontag bis zum ersten darauffolgenden Freitag (5 Tage)
1. August (1 Tag)
30. August bis 7. September (9 Tage)
28. November (1 Tag)
24. bis 26. Dezember (3 Tage)
31. Dezember bis 1. Januar (2 Tage)
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