BGH - Beschluss vom 27.04.2021
II ZR 118/20
Normen:
HGB § 167 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 19975/17
OLG München, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 594/20

Anspruch eines Publikums-KG gegen einen ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 118/20

DRsp Nr. 2021/16000

Anspruch eines Publikums-KG gegen einen ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags

Ist ein Gesellschaftsvertrag - hier hinsichtlich eines Filmfonds in der Form einer Publikums-KG -dahingehend auszulegen, dass derjenige, der sich eines Anspruchs aus dem zu ermittelnden Abfindungsguthaben berühmt und diesen Anspruch geltend machen will, bei Streit über dessen Höhe die Initiative zur gemeinsamen Einholung eines Schiedsgutachtens zu ergreifen hat, ist es dann, wenn keine Seite Schritte zur Einholung eines Gutachtens unternommen hat und die Einholung des Gutachtens gleichwohl noch durchführbar ist, weder angezeigt noch geboten, demjenigen, dem als Anspruchsteller die Initiative für die gemeinsame Einholung eines Gutachtens oblag, allein aufgrund seiner Untätigkeit über § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine unmittelbare Klage auf Zahlung des von ihm errechneten Abfindungsfehlbetrags und damit eine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung zu ermöglichen. Im Übrigen ist es - im Hinblick auf eine etwaige Fristsetzung zur Beibringung des vertraglich vereinbarten Schiedsgutachtens - nicht Aufgabe des Gerichts, zugunsten einer Partei mit der Entscheidung zuzuwarten, bis diese die Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs geschaffen hat.

Tenor

1. 2.