BGH - Beschluss vom 31.12.2018
AnwZ (Brfg) 53/17
Normen:
BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2; BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Sachsen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 7/16 (I)

Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags aufgrund eines geringen Einkommens (hier: 1.259 Euro); Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

BGH, Beschluss vom 31.12.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 53/17

DRsp Nr. 2019/1965

Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrags aufgrund eines geringen Einkommens (hier: 1.259 Euro); Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Das Präsidium der Rechtsanwaltskammer kann in besonderen Härtefällen auf Antrag Stundung, vollumfängliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung des Kammerbeitrags bewilligen. Eine geringfügige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder ähnliches allerdings keinen Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung des Kammerbeitrags.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 531 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2; BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der Beklagten.