Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 531 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1993 Mitglied der Beklagten.
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