BGH - Beschluss vom 07.03.2019
AnwZ (Brfg) 67/18
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; FAO § 2 Abs. 1; FAO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 17/17

Anspruch eines Rechtsanwalts zur Führung des Titels Fachanwalt für Medizinrecht; Reine Inkassotätigkeit als ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 67/18

DRsp Nr. 2019/5935

Anspruch eines Rechtsanwalts zur Führung des Titels "Fachanwalt für Medizinrecht"; Reine Inkassotätigkeit als ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Eine reine Inkassotätigkeit stellt keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar. Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren, erwirkt er einen Vollstreckungsbescheid und betreibt er erforderlichenfalls hieraus die Zwangsvollstreckung, erwirbt er keine besonderen medizinrechtlichen Kenntnisse.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Mai 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4; FAO § 2 Abs. 1; FAO § 2 Abs. 2;

Gründe

I.