OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.2023
19 U 48/23
Normen:
BGB § 134; GlüStV 2012 § 4 Abs. 1; LGlüG,BW § 2; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 819 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 177/22

Anspruch eines Spielers auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen wegen der Nichtigkeit der Spielverträge im Falle der Veranstaltung von Sportwetten im Internet ohne eine Erlaubnis der in Deutschland zuständigen Behörde

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 19 U 48/23

DRsp Nr. 2024/726

Anspruch eines Spielers auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen wegen der Nichtigkeit der Spielverträge im Falle der Veranstaltung von Sportwetten im Internet ohne eine Erlaubnis der in Deutschland zuständigen Behörde

Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet ohne eine Erlaubnis der in Deutschland zuständigen Behörde und ohne Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zum Spielerschutz verstieß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2012 und in Baden-Württemberg damit zugleich gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 LGlüG. Dies konnte zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB und zu einem Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB führen, wobei sogar die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Veranstalters der Sportwetten im Internet nach § 819 Abs. 1 BGB vorliegen können.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.2.2023 - 3 O 177/22 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das zuvor genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg in Ziffer 1 im Zinsanspruch abgeändert und dieser wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen (auf 134.390 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.10.2020 zu zahlen.