FG Hamburg - Urteil vom 18.12.2015
2 K 281/14
Normen:
EStG § 38b; EStG § 40 Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1;

Anspruch eines Taxiunternehmers auf Herabsetzung der hinzugeschätzten Umsatzerlöse sowie auf Aufhebung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 2 K 281/14

DRsp Nr. 2016/5186

Anspruch eines Taxiunternehmers auf Herabsetzung der hinzugeschätzten Umsatzerlöse sowie auf Aufhebung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids

Normenkette:

EStG § 38b; EStG § 40 Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der hinzugeschätzten Umsatzerlöse und die Aufhebung des Lohnsteuerhaftungsbescheids.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2002 bis zur Betriebseinstellung am ... 2006 ein Taxiunternehmen mit ... Großraumtaxen, die alle mit Funk ausgestattet und an Taxenzentralen angeschlossen waren. Die Taxen wurden im Stadtgebiet, aber auch für längere Fahrten zu anderen Orten eingesetzt. Mit einigen Kunden (sogen. Individualkunden) erfolgte die Abrechnung der Fahrten durch Rechnung.

Die angestellten Fahrer erhielten als Arbeitslohn 50 % des erzielten Umsatzes. Zu diesem Zweck rechnete der Kläger alle 14 Tage mit den Fahrern auf der Grundlage von deren handschriftlichen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben ab. Die handschriftlichen Aufzeichnungen vernichtete er, nachdem er die Abrechnungsbeträge in der Buchführung erfasst hatte. Die Fahrer konnten das von ihnen gefahrene Taxi jeweils mit nach Hause nehmen. Soweit die Fahrzeuge im Zwei-Schicht-Betreib eingesetzt wurden, stimmten sich die Fahrer untereinander wegen der Übernahme des Fahrzeugs ab.

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