BFH - Beschluss vom 24.06.2021
VII R 26/19
Normen:
StromStG § 9b; BGB § 868;
Fundstellen:
BB 2022, 1114
BFH/NV 2021, 1371
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 723/16

Anspruch eines Unternehmens auf Entlastung der Stromsteuer bei Bestehen eines Betriebsführungsvertrages

BFH, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen VII R 26/19

DRsp Nr. 2021/13863

Anspruch eines Unternehmens auf Entlastung der Stromsteuer bei Bestehen eines Betriebsführungsvertrages

1. NV: Für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist es erforderlich, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird. 2. NV: Übt der Betriebsführer auf der Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Betriebsführungsvertrags die tatsächliche Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen aus, wird der Strom vom Betriebsführer entnommen, so dass die Entnahme dem Auftraggeber und Eigentümer der Anlage nicht zugerechnet werden kann.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.05.2019 – 2 K 723/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9b; BGB § 868;

Gründe

I.