BFH - Beschluss vom 17.12.2010
III B 141/10
Normen:
AO § 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 160/09

Anspruch eines Vaters auf Kindergeld bei Aufenthalt der Tochter zum Zweck des Schulbesuchs in der Türkei und Aufenthalten im Haus des Vaters während der Schulferien

BFH, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen III B 141/10

DRsp Nr. 2011/3644

Anspruch eines Vaters auf Kindergeld bei Aufenthalt der Tochter zum Zweck des Schulbesuchs in der Türkei und Aufenthalten im Haus des Vaters während der Schulferien

1. NV: Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH hat das FG bei einem mehrjährigen Schulbesuch des Kindes im Ausland im Wege der Tatsachenwürdigung zu entscheiden, ob es seinen Inlandswohnsitz bei den Eltern beibehält. Der Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung bei. 2. NV: Mit Einwänden gegen die Tatsachenwürdigung des FG wird grundsätzlich keine Divergenz dargelegt.

Normenkette:

AO § 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine im Jahr 1998 geborene Tochter Z mit Schreiben vom 14. August 2008 Kindergeld. Der Kläger hatte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bereits im Oktober 2005 mitgeteilt, dass sich Z seit Oktober 2005 zum Zweck eines Schulbesuchs in der Türkei aufhielt. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 13. November 2008 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.