Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. Mai 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
Wert: 1.246 €
I.
Der Beteiligte zu 3 begehrt eine Vergütung seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger auf Grundlage der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
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