BFH - Beschluss vom 08.11.2011
X B 221/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4101/07

Anspruch eines vertraglich zur Pflege von Versicherungsverträgen verpflichteten Versicherungsvertreters zur Bildung eine Rückstellung hierfür wegen Erfüllungsrückstand; Folgen des Erhalts einer Bestandpflegeprovision für das Recht zur Bildung einer Rückstelung wegen Erfüllungsrückstand

BFH, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen X B 221/10

DRsp Nr. 2012/653

Anspruch eines vertraglich zur Pflege von Versicherungsverträgen verpflichteten Versicherungsvertreters zur Bildung eine Rückstellung hierfür wegen Erfüllungsrückstand; Folgen des Erhalts einer Bestandpflegeprovision für das Recht zur Bildung einer Rückstelung wegen Erfüllungsrückstand

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

a) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Versicherungsvertreter, der vertraglich zur Pflege des Bestands an Versicherungsverträgen verpflichtet ist, hierfür eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands auch dann bilden kann, wenn er eine Bestandspflegeprovision erhält, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.