Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
a) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Versicherungsvertreter, der vertraglich zur Pflege des Bestands an Versicherungsverträgen verpflichtet ist, hierfür eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands auch dann bilden kann, wenn er eine Bestandspflegeprovision erhält, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.
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