BGH - Urteil vom 21.12.2021
VI ZR 212/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
VRS 2021, 244
VersR 2022, 393
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1151/19
OLG Oldenburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 137/19

Anspruch gegen den Motorenhersteller eines Dieselfahrzeugs wegen sittenwidriger vorsätztlicher Schädigung in einem sog. Dieselskandalfall

BGH, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen VI ZR 212/20

DRsp Nr. 2022/2034

Anspruch gegen den Motorenhersteller eines Dieselfahrzeugs wegen sittenwidriger vorsätztlicher Schädigung in einem sog. Dieselskandalfall

Zur Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Annahmeverzug, Verjährung).

1. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Käufers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung steht dem Käufer ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB aus Rechtsgründen nicht zu, soweit er als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat.2. Auch ein Annahmeverzug kommt nicht in Betracht, soweit der Käufer sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs durchgängig an die unberechtigte Bedingung der Erstattung des Kaufpreises ohne Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen geknüpft und damit die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt hat, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.