OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.04.2023
4 U 88/21
Normen:
BGB § 196; BGB § 902 Abs. 1 S. 1; BGB § 1169; BGB § 1192; GBO § 29;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 60/19

Ansprüche auf Löschung einer Gesamtgrundschuld unter MiteigentümernVerjährung des Anspruchs auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 4 U 88/21

DRsp Nr. 2023/8588

Ansprüche auf Löschung einer Gesamtgrundschuld unter Miteigentümern Verjährung des Anspruchs auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld

Die Regelung des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach im Grundbuch eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen, ist entsprechend anwendbar auf den schuldrechtlichen Anspruch auf den Verzicht auf bzw. auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld nach § 1169 BGB902 BGB analog i.V.m. §§ 1192, 1169 BGB).

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 15.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (8 O 60/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Löschung der

a) im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, Grundbuch von ... Blatt ... und

b) im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, Grundbuch von ... Blatt ...

jeweils in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Gesamtgrundschuld im Nennwert von 204.516,75 € auf dem Miteigentumsanteil von 1/3 des Klägers zu erteilen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.