OLG Rostock - Urteil vom 19.09.2023
4 U 141/19
Normen:
BGB § 634a Abs. 1; BGB § 199; BGB § 249;
Fundstellen:
IBR 2023, 583
NJ 2023, 538
ZfBR 2024, 31
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 360/13

Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag über Planungsleistungen; Verjährung bei Unmöglichkeit der von einem Architekten übernommenen Planungsleistung aufgrund einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens; Mitverantwortung des Bauherrn an der Entstehung eines Schadens im Rahmen des Architektenhaftungsrechts

OLG Rostock, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 4 U 141/19

DRsp Nr. 2024/1625

Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag über Planungsleistungen; Verjährung bei Unmöglichkeit der von einem Architekten übernommenen Planungsleistung aufgrund einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens; Mitverantwortung des Bauherrn an der Entstehung eines Schadens im Rahmen des Architektenhaftungsrechts

Ein zum Beginn der Verjährungsfrist analog § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB führendes Abrechnungsverhältnis tritt ein mit der Unmöglichkeit der von einem Architekten übernommenen Planungsleistung aufgrund einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens wegen eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und einer nicht zu erlangenden Nachbarzustimmung.(Rn.109) Orientierungssätze: 1. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16.(Rn.91) 2. Der Übergang in ein Abrechnungsverhältnis ist objektiv zu bestimmen; ein (verzögerndes) subjektives Element der Kenntnis des Bauherrn von dem Anspruch und der Person des Schuldners wie im Falle der regelmäßigen Verjährung besteht bei § 634a BGB nicht.(Rn.110)