OLG München - Beschluss vom 11.07.2023
21 U 5235/22
Normen:
AGG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 1394/21

Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung einer gendergerechten Sprache gemäß dem Leitfaden Vorsprung beginnt im Kopf der Audi AG

OLG München, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 21 U 5235/22

DRsp Nr. 2023/16330

Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung einer gendergerechten Sprache gemäß dem Leitfaden "Vorsprung beginnt im Kopf" der Audi AG

Auf § 21 Abs. 2 AGG gestützte Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung einer gendergerechten Sprache gemäß dem Leitfaden "Vorsprung beginnt im Kopf ..." der Audi AG setzen voraus, dass der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit dieser steht. Dass er zu einem Schwesterunternehmen desselben Konzerns gehört, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Aktenzeichen 83 O 1394/21, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 21 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, der Angestellter der ... ist, macht mit seiner Klage gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen deren Leitfadens "Vorsprung beginnt im Kopf - Leitfaden für gendersensible Sprache bei ..." geltend, um zu erreichen, dass die an ihn gerichtete Kommunikation, aber auch die von seiner Seite an die Beklagte und deren Mitarbeiter gerichtete Kommunikation nicht von den im Leitfaden enthaltenen Vorgaben erfasst wird.

1. 2.