OLG München - Beschluss vom 07.06.2023
21 U 5235/22
Normen:
AGG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 1394/21

Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung einer gendergerechten Sprache gemäß dem Leitfaden Vorsprung beginnt im Kopf der Audi AG

OLG München, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 21 U 5235/22

DRsp Nr. 2023/16458

Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung einer gendergerechten Sprache gemäß dem Leitfaden "Vorsprung beginnt im Kopf" der Audi AG

Auf § 21 Abs. 2 AGG gestützte Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung einer gendergerechten Sprache gemäß dem Leitfaden "Vorsprung beginnt im Kopf ..." der Audi AG setzen voraus, dass der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit dieser steht. Dass er zu einem Schwesterunternehmen desselben Konzerns gehört, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Az. 83 O 1394/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

AGG § 21 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2.