OLG Hamm - Urteil vom 14.04.2011
18 U 57/09
Normen:
BGB § 398 S. 2; BGB § 288; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 123/08

Ansprüche aufgrund unterbliebener UmzugsaufträgeInhalt einer AbrufbestellungFristlose Kündigung eines Rahmenfrachtvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 18 U 57/09

DRsp Nr. 2020/14364

Ansprüche aufgrund unterbliebener Umzugsaufträge Inhalt einer Abrufbestellung Fristlose Kündigung eines Rahmenfrachtvertrages

Erteilt ein Auftraggeber einem Auftragnehmer trotz der Verpflichtung aus einem Rahmenfrachtvertrag keine Transportaufträge mehr, ist er gegenüber dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 34.111,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 hieraus abgewiesen.

Die Klage wird des Weiteren insoweit abgewiesen, als die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend macht.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage dem Grunde nach insoweit berechtigt ist, soweit die Beklagte der Klägerin nach dem 15.05.2008 für die Jahre 2008 und 2009 keine weiteren Transportaufträge erteilt hat und hierdurch der Klägerin ein den Betrag von 34.111,00 € übersteigender Schaden entstanden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil beschwert beide Parteien mit einem Betrag von mehr als 20.000,00 €.