SchlHOLG - Urteil vom 07.12.2021
7 U 53/19
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 08.03.2019

Ansprüche aus einem DarlehensvertragDarlehensvertrag zur Tarnung einer SchmiergeldzahlungZuwendungen an Geschäftsführer zum Zwecke einer Bevorzugung beim Abschluss von Verträgen

SchlHOLG, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 53/19

DRsp Nr. 2022/1545

Ansprüche aus einem Darlehensvertrag Darlehensvertrag zur Tarnung einer Schmiergeldzahlung Zuwendungen an Geschäftsführer zum Zwecke einer Bevorzugung beim Abschluss von Verträgen

1. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat auch die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Darlehensvaluta mit Zustimmung des Darlehensnehmers zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten geleistet wird.2. Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt nicht vor, wenn der Vertrag zumindest partiell und temporär gewollt gewesen ist.3. Ein "Darlehensvertrag", der lediglich eine Schmiergeldzahlung tarnen soll, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zuwendungen an Geschäftsführer zum Zwecke einer Bevorzugung beim Abschluss von Verträgen verstoßen gegen die einfachsten und grundlegenden Gesetze des geschäftlichen Anstandes und kaufmännischer guter Sitte. Es handelt sich um eine zu "missbilligende Kommerzialisierung". Zu missbilligen sind dabei allein schon die Verquickung von eigennützigen Interessen des Geschäftsführers mit denjenigen der von ihm vertretenen Gesellschaft, der darin liegende Missbrauch des dem Vertreter gewährten Vertrauens und die hiervon ausgehenden Gefahren. Orientierungssätze: Ein "Darlehensvertrag", der lediglich zur Tarnung einer Schmiergeldzahlung geschlossen wurde, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig

Tenor

1. 2. 3.