OLG München - Endurteil vom 20.09.2023
7 U 321/22
Normen:
HGB § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 15782/15

Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag

OLG München, Endurteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 321/22

DRsp Nr. 2023/12402

Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag

1. Die Vereinbarung einer Provisionshöhe von 5 % der Vertragssumme in einem Handelsvertretervertrag ist nicht ungewöhnlich und damit wirksam. 2. Ebenso wenig ist im Falle einer Bezirksvertretung zu beanstanden, dass diese Provision auch bei Geschäften anfallen kann, die der Handelsvertreter nicht vermittelt hat.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 8.3.2023 (Az.: 7 U 321/22) wird aufrechterhalten.

2.

Von den weiteren Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) 81 % und die Beklagte zu 2) 19 % zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.12.2021 (Az.: 14 HK O 15782/15), soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 87 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis.

a) b)