OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2021
11 U 218/20
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 345/17

Ansprüche aus einer gebündelten GeschäftsinhaltsversicherungZurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur BerufungsbegründungFalschbezeichnung eines Rechtsmittelgerichts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 11 U 218/20

DRsp Nr. 2022/2422

Ansprüche aus einer gebündelten Geschäftsinhaltsversicherung Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zur Berufungsbegründung Falschbezeichnung eines Rechtsmittelgerichts

1. Der Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 345/17 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und in Abänderung der Streitwerfestsetzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil werden auf jeweils bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer gebündelten Geschäftsinhaltsversicherung geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Klage abgewiesen.