BGH - Urteil vom 20.07.2009
II ZR 36/08
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1; GmbHG § 31 Abs. 1; GmbHG § 32b;
Fundstellen:
DB 2009, 1975
EWiR § 30 GmbHG a.F. 1/2010, 81
EWiR § 30 GmbHG a.F.1/2010, 81
GmbHR 2009, 1096
MDR 2009, 1229
NJW 2009, 2883
NJW-RR 2009, 1339
NZI 2009, 659
WM 2009, 1798
ZIP 2009, 1806
ZInsO 2009, 1775
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 10/06
OLG Köln, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 203/06

Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter wegen Rückführung einer durch eine Bürgschaft des Gesellschafters gesicherten Verbindlichkeit

BGH, Urteil vom 20.07.2009 - Aktenzeichen II ZR 36/08

DRsp Nr. 2009/21376

Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter wegen Rückführung einer durch eine Bürgschaft des Gesellschafters gesicherten Verbindlichkeit

Eine in der Krise der Gesellschaft durch einen Gesellschafter zur Absicherung einer Verbindlichkeit gestellte Bürgschaft hat eigenkapitalersetzende Funktion. Daher muss der Gesellschafter sich so behandeln lassen, als hätte er statt der Bürgschaft der Gesellschaft die Mittel zur Rückführung des Kredits bereit gestellt. Wird die Verbindlichkeit aus Mitteln der Gesellschaft zurückgeführt, so hat er der Gesellschaft den aufgewendeten Betrag zu erstatten.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 2. November 2006 hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 3 und 5 zurückgewiesen wurde, sowie das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 2. November 2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst: