OLG Brandenburg - Urteil vom 29.09.2021
4 U 285/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; ARegV § 7 Anlage 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 1378
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 43/19

Ansprüche des Betreibers eines Stromnetzes wegen einer Versorgungsunterbrechung im Zuge von Bauarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 4 U 285/20

DRsp Nr. 2021/15773

Ansprüche des Betreibers eines Stromnetzes wegen einer Versorgungsunterbrechung im Zuge von Bauarbeiten

Der Betreiber eines Stromnetzes kann im Falle einer Versorgungsunterbrechung Schadensersatz u.a. in Höhe des Gewinns verlangen, der ihm dadurch entgeht, dass die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursachte, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und in der Folge zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenzen führte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.11.2020, Az. 31 O 43/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 41.282,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; ARegV § 7 Anlage 1;

Gründe:

I.