OLG München - Beschluss vom 21.08.2023
14 U 1250/21
Normen:
BGB § 705; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 868/18

Ansprüche des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft wegen angeblich verdienter Provisionen

OLG München, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 14 U 1250/21

DRsp Nr. 2023/16472

Ansprüche des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft wegen angeblich verdienter Provisionen

Die Abrede im Gesellschaftsvertrag einer BGB -Gesellschaft, dass aus einer gemeinsamen Tätigkeit der Gesellschaft resultierende Provisionen geteilt werden, ist dahingehend auszulegen, dass sich dies nur durch die Tätigkeit der Gesellschaft verdiente Provisionen bezieht und keine Teilhabe an Geschäften des jeweils anderen Gesellschafters vermitteln soll.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 05.02.2021, Az. 23 O 868/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 133; BGB § 157;

Entscheidungsgründe

B.

Hintergrund ist folgende Einschätzung des Senats:

I. Die Klägerin beantragt in der Berufung: