OLG Hamm - Urteil vom 11.04.1988
22 U 265/87
Normen:
BGB §§ 106 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1990, 123 (Volltext mit amtl. LS)
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 12/87

Ansprüche des Grundstücksnachbarn gegenüber Emissionen aufgrund der Haltung von Hunden und Tauben

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.1988 - Aktenzeichen 22 U 265/87

DRsp Nr. 2023/12261

Ansprüche des Grundstücksnachbarn gegenüber Emissionen aufgrund der Haltung von Hunden und Tauben

1. Das Bellen von Hunden, die vom Grundstücksnachbarn gehaltenen werden, beeinträchtigt den Eigentümer eines Grundstücks im Sinne von § 1004 BGB. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Hunde sehr laut, sehr häufig und nicht selten auch anhaltend bellen. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob das Hundegebell mit einer Lautstärke tönt, die eine gewisse Phonzahl übersteigt. Denn Geräusche sind schon dann beeinträchtigend, wenn sie die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, unabhängig davon, ob sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind. Das Hundegebell ist allerdings gemäß § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmen, wenn es außerhalb der üblichen Ruhezeiten zu hören ist, im Übrigen nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich. 2. Das Halten von nicht mehr als zehn Tauben stellt in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand eine ortsübliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB dar, da Grundstücke in diesem Gebiet auch Verschmutzungen durch wildlebende Vögel ausgesetzt sind.

Tenor