OLG Bamberg - Beschluss vom 02.05.2023
3 U 383/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV Art. 6 Abs. 1; EG-FGV Art. 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 837/21

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0 l v6 Motor vom Typ 4MAnforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 3 U 383/21

DRsp Nr. 2023/16762

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit 3.0 l v6 Motor vom Typ 4M Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

1. Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288). 2. Ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 7, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters scheitert am Verschulden des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers, da diese die Motorsteuerungssoftware angesichts der bisherigen Genehmigungspraxis des KBA für zulässig halten durften.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 29.09.2021, Az. , gemäß § Abs. einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 72.513,97 € festzusetzen.

2.