OLG Celle - Beschluss vom 02.02.2023
7 U 520/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WKRS 2023, 21894
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 156/22

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 520/22

DRsp Nr. 2023/8485

Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit dem Motortyp EA288 Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller

Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Oktober 2022 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An der mit Hinweisbeschluss vom 6. Dezember 2022 angekündigten Aussetzungsabsicht hält der Senat nicht weiter fest.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur evtl. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;